Kaution von gemieteten Gewerbeobjekten
Während die Kautionsbestimmungen bei Wohnungen eindeutig geregelt sind, wurden bei der Miete von Gewerberäumen keine gesetzlichen Vorgaben getroffen. § 551 des BGB enthält diesbezüglich keinen Eintrag. Umso mehr kommt es auf alle im Mietvertrag von Gewerbeimmobilien vereinbarten Details an und darauf, diese genau zu kennen und zu prüfen, bevor Sie ihn unterschreiben. In diesem Beitrag gehen wir auf Besonderheiten bei der gewerblichen Mietkaution ein.
Höhe ohne gesetzliche Vorgaben
Vermieter verlangen von Mietern eine Kaution, um sich gegen etwaige durch den Mieter verursachte Schäden abzusichern. Im Falle von Wohnungsmieten darf die Kaution 3 Monatsmieten nicht übersteigen. Da für gewerbliche Objekte eine solche gesetzliche Vorgabe fehlt, kann man davon ausgehen, dass die Summe deutlich höher ausfällt. Müssen Sie jede aufgerufene Summe hinnehmen? Viele Möglichkeiten haben Sie nicht. Allerdings können Sie mit den Punkten Nutzung, Ausstattung, Zustand der Technik, Länge des Mietverhältnisses, die als Grundlage zur Festsetzung einer Kaution dienen, argumentieren. Möglicherweise können Sie Ihren Vermieter durch fundierte Analysen umstimmen. Sollte dieser eine besonders hohe Kaution verlangen, muss er das zumindest angemessen mittels besonderer Umstände rechtfertigen.
Zahlungsbedingungen
Nachdem Sie die Kautionsvereinbarung unterschrieben haben, müssen Sie die Summe an Ihren Vermieter zahlen. Im Gewerbebereich können Sie nun von mehreren Möglichkeiten Gebrauch machen und auch den Zeitpunkt der Zahlung verhandeln. Insgesamt stehen Ihnen fünf Vorgehensweisen zur Auswahl:
- Barkaution: In heutzutage eher seltenen Fällen zahlt der Mieter dem Vermieter die Kaution bar. Dieser sollte das Geld anschließend auf einem Treuhandkonto für den Mieter verwahren.
- In Raten: Statt einmaliger Zahlung können sich Mieter und Vermieter auch auf eine Ratenzahlung einigen.
- Bankaval: In diesem Fall tritt die Bank als Bürge auf und übernimmt die Zahlungen an den Vermieter, sollte der Mieter diesen nicht nachkommen. Im Anschluss fordert das Kreditinstitut das Geld vom Schuldner zurück. Dieser Vorgang ersetzt die klassische Mietkaution.
- Private Bürgen: Eine Privatperson tritt als Bürge auf und übernimmt Schäden am Objekt oder Mietrückstände.
- Gewerbliche Mietkautionsversicherung oder Mietkautionsbürgschaft: Beide Versionen werden heutzutage verstärkt genutzt. Im ersten Fall bürgt eine Versicherung, im zweiten springt eine Bank oder eine Versicherung für Schadensregulierungen ein. Oftmals spart der Mieter dadurch gegenüber der einmaligen Kautionszahlung. Üblich ist außerdem, dass zwei Zahlungswege kombiniert werden.
Sollte der Mieter seiner vertraglich vereinbarten Kautionspflicht nicht nachkommen, gelten die im Vertrag festgelegten Konsequenzen. Oftmals greift dann eine fristlose Kündigung.
Verwahrung des Vermieters
Achten Sie als Mieter einer Gewerbefläche auch auf die vertraglichen Bestandteile zur Verwahrung der Kautionssumme. Aus rechtlicher Sicht muss sie weder angelegt noch verzinst werden. Zahlt Ihr Vermieter sie jedoch auf ein Bankkonto, fordern Sie eine Bestätigung ein, dass dieser das Geld separat von seinem Vermögen und auf Ihren Namen angelegt hat. Nur so erhalten Sie Ihr Geld auch im Insolvenzfall zurück.
Recht auf Rückgabe
Wenn das Mietverhältnis aufgelöst wurde, steht dem Mieter die Rückerstattung der geleisteten Kaution zu. Aber auch bei der Wahrung einer Frist enthält die Gesetzeslage keine konkrete Bestimmung. Es wird lediglich ein Zeitraum zwischen drei bis sechs Monaten empfohlen. Laut § 195 BGB erlischt das Recht des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution nach drei Jahren, sollte er nicht vorher juristische Schritte eingeleitet haben.
Um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten sowohl Mieter als auch Vermieter von Gewerbeimmobilien ihre Rechte und Pflichten genau kennen. Nehmen Sie gern die Hilfe von Pfund Immobilien in Anspruch. Das kompetente Team klärt Sie umfassend über alle Regularien bezüglich der Mietkaution von Gewerbeobjekten und weiteren Themen rund um gewerbliche Liegenschaften auf.