Gewerberäume untervermieten – geht das?
Als WG-Bewohner in Studentenzeiten ist es im Normalfall ein Leichtes, während eines mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes oder Praktikums in einer anderen Stadt das eigene Zimmer unterzuvermieten. So sparen sich ohnehin finanziell in der Regel nicht gut aufgestellte Studierende doppelte Mieten. Geht das auch bei Gewerbeimmobilien? Immerhin kann es sein, dass auch Gewerbetreibende zeitweise auf einen Teil hres gemieteten Objekts verzichten können und die Kosten dafür einsparen möchten.
Gehen oder bleiben?
Es kommt nicht selten vor, dass Unternehmen größere Gewerbeflächen anmieten als sie zunächst benötigen. Und das hat seine Berechtigung: Schließlich rechnen sie mit Wachstum ihrer Firma, mit mehr Mitarbeitern, mehr Patienten, mehr Geräten oder auch mehr Produkten, für die künftig Raum vorhanden sein muss. Ein zweiter Umzug in eine größere Gewerbefläche wäre unüberlegt und mit mehr Kosten und Aufwand verbunden.
Allerdings tritt der gewünschte Fall einer Firmenvergrößerung nicht immer ein. Heutzutage kann es zudem sein, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die modernen mobilen Möglichkeiten nutzen und stärker oder generell im Home-Office tätig sind. Was also passiert mit den ungenutzten Flächen? Diese verschlingen weiterhin Kosten. Ihr Unternehmen verliert an Effizienz. Müssen Sie nun in ein kleineres Objekt ausweichen? Nicht unbedingt. Möglicherweise verändert sich die Lage in Ihrem Unternehmen nach kurzer Zeit wieder und Sie brauchen die nun leerstehenden Räumlichkeiten erneut. In manchen Fällen ist eine zeitweilige Untervermietung die beste Lösung.
Welche Branchen eignen sich, welche nicht?
Es kommt allerdings immer darauf an, welche Art von Gewerbeimmobilie Sie gemietet haben und welchem Geschäftszweig Sie angehören. Bei Bürogebäuden bietet es sich zum Beispiel viel eher an, einzelne Räume unterzuvermieten als bei Produktionsflächen, im Gastro-Gewerbe, im Einzelhandel oder bei Spezialimmobilien. Bei Praxisflächen von Ärzten und Therapeuten wiederum ist es durchaus vorstellbar, dass einzelne Flächen von einem Berufskollegen bzw. -kollegin genutzt werden und an diese(-n) untervermietet werden.
Generell sind am ehesten Büros dazu geeignet, von anderen Unternehmen benutzt zu werden. Ob Gemeinschaftsräume dann mitbenutzt werden dürfen etc. muss genau festgelegt werden. In Zeiten von Desk Sharing ist sogar die Vermietung von einzelnen Schreibtischplätzen attraktiv geworden.
Wie ist die Rechtslage?
Jeder, der eine Untervermietung anstrebt – das gilt im Übrigen auch für Wohnimmobilien –, muss sich im Klaren darüber sein, dass er weiterhin allein die Rechte und auch die Pflichten trägt, die in seinem Gewerbemietvertrag mit dem Vermieter festgeschrieben sind. Zwischen Untermieter und Vermieter besteht keine vertragliche Vereinbarung.
Außerdem dürfen Sie als Mieter einer Gewerbefläche Räume nicht eigenmächtig untervermieten. Sie müssen dazu das Einverständnis Ihres Vermieters einholen. Dieser kann die Unterschrift verweigern, braucht dafür allerdings einen nachvollziehbaren Grund. Es sei denn, er hat vorgesorgt und im Mietvertrag eine Untervermietung ausdrücklich untersagt.
Sollte Ihr Vermieter einer Untervermietung nicht zu stimmen, müssen Sie sich damit abfinden. In manchen Fällen können Sie dann aber von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und schneller aus Ihrem Vertrag ausscheiden.
Tipps vom Profi
Um auf der sicheren Seite zu sein und keine unangenehmen Überraschungen bei der Untervermietung Ihrer Gewerbeflächen zu erleben, sollten Sie auf jeden Fall professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen. Gewerbemakler Jürgen Pfund und sein Team beraten Sie gern zu dringend empfohlenen schriftlichen Untermietverträgen und geben hilfreiche Tipps, wie Sie einen geeigneten Kandidaten für Ihre Räumlichkeiten finden.
Sollten Sie stattdessen auf der Suche nach einer neuen Gewerbeimmobilie sein, können Sie sich ebenfalls gern an Pfund Gewerbeimmobilien richten und von deren Erfahrungsschatz profitieren.